Verrechnungssteuer 2013 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 21.12.2018 2C 155/2017 (2C_155/2017) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 21.12.2018 2C 155/2017 (2C_155/2017) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 21.12.2018 2C 155/2017 (2C_155/2017)
Verrechnungssteuer 2013 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_155/2017 Verfügung vom 21. Dezember 2018 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Stadelmann, als Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Seiler. Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch JP Steuer AG, gegen Steuerverwaltung des Kantons Thurgau. Gegenstand Verrechnungssteuer 2013, Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 10. Januar 2017 (VST.2016.27). Nach Einsicht in das Urteil VST.2016.27 der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 10. Januar 2017 (betreffend Verrechnungssteuer 2013), in die von A.A.________ und B.A.________ hiegegen am 8. Februar 2017 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in die Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2018, worin sie den Rückzug der Beschwerde erklären, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG), dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern, die ihre Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen haben, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), dass auch der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG), verfügt der Instruktionsrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Dezember 2018 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Stadelmann Der Gerichtsschreiber: Seiler