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2C 150/2014

Bundesgericht · 2014-02-09 · Deutsch CH
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Einkommens- und Vermögenssteuer 2010 (Kosten des Einspracheverfahrens) | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Bei der Veranlagung der Eheleute A.X.________ und B.X.________ zu den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2010 nahm die Veranlagungsbehörde wegen aufgrund der Deklaration nicht erklärbarer Vermögenszunahme, wozu die Steuerpflichtigen trotz mehrfacher Einladung auch nachträglich keine Begründung vorlegten, ermessensweise erhebliche Aufrechnungen vor. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat. A.X.________ und B.X.________ gelangten dagegen am 6. Februar 2014 (Postaufgabe) mit einer vom "5.1.2014" (richtig: 5. Februar 2014) datierten Beschwerde an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

E. 2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung auf die darin dargelegten Gründe für das Nichteintreten einzugehen. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde wegen ungenügender Einsprachebegründung geschützt und die Beschwerde insofern abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selber die (offensichtliche) Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung aufzuzeigen versuchten, ist es auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zu diesen rein verfahrensrechtlichen Aspekten (E. 2 des angefochtenen Entscheids) lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführer vom 5./6. Februar 2014 nicht entnehmen, inwiefern in dieser Hinsicht schweizerisches Recht verletzt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat sich auch mit der Berechnung und Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführer im Einspracheentscheid befasst (E. 3). Weder dazu noch zur Auferlegung von Gerichtskosten bzw. zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selber (E. 5) äussern sich die Beschwerdeführer. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 09.02.2014 2C 150/2014 (2C_150/2014) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 09.02.2014 2C 150/2014 (2C_150/2014) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 09.02.2014 2C 150/2014 (2C_150/2014)

Einkommens- und Vermögenssteuer 2010 (Kosten des Einspracheverfahrens) | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_150/2014 Urteil vom 9. Februar 2014 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte A.X.________ und B.X.________, Beschwerdeführer, gegen Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz. Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer 2010 (Kosten des Einspracheverfahrens), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 16. Januar 2014. Erwägungen: 1. Bei der Veranlagung der Eheleute A.X.________ und B.X.________ zu den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2010 nahm die Veranlagungsbehörde wegen aufgrund der Deklaration nicht erklärbarer Vermögenszunahme, wozu die Steuerpflichtigen trotz mehrfacher Einladung auch nachträglich keine Begründung vorlegten, ermessensweise erhebliche Aufrechnungen vor. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat. A.X.________ und B.X.________ gelangten dagegen am 6. Februar 2014 (Postaufgabe) mit einer vom "5.1.2014" (richtig: 5. Februar 2014) datierten Beschwerde an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung auf die darin dargelegten Gründe für das Nichteintreten einzugehen. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde wegen ungenügender Einsprachebegründung geschützt und die Beschwerde insofern abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selber die (offensichtliche) Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung aufzuzeigen versuchten, ist es auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zu diesen rein verfahrensrechtlichen Aspekten (E. 2 des angefochtenen Entscheids) lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführer vom 5./6. Februar 2014 nicht entnehmen, inwiefern in dieser Hinsicht schweizerisches Recht verletzt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat sich auch mit der Berechnung und Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführer im Einspracheentscheid befasst (E. 3). Weder dazu noch zur Auferlegung von Gerichtskosten bzw. zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selber (E. 5) äussern sich die Beschwerdeführer. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Februar 2014 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Feller