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2C 143/2020

Bundesgericht · 2020-02-10 · Deutsch CH
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Ausländerrecht | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 wandte sich A.________ an das Bundesgericht betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und kritisierte die Thurgauer Migrationsbehörden. Als Zustelladresse gab er die Adresse seiner früheren Ehefrau an. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 setzte ihm das Bundesgericht Frist bis 28. Januar 2020 an, um das angefochtene Urteil einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe. In der Folge teilte die frühere Ehefrau dem Bundesgericht Anfang Februar 2020 mit, dass sie keine Zustellungen für A.________ entgegennehme. Sie habe keinen Kontakt zu ihm und kenne seinen Wohnsitz nicht.

E. 2 Die Anforderungen an Rechtsschriften im Verfahren vor Bundesgericht sind in Art. 42 BGG geregelt. Richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist dieser nach Art. 42 Abs. 3 BGG beizulegen. Fehlt der angefochtene Entscheid, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid seiner Eingabe vom 9. Januar 2020 nicht beigelegt hat, unter der von ihm angegebenen Zustelladresse nicht erreichbar ist und dadurch den Mangel innert Frist nicht korrigiert hat, hat seine Rechtsschrift androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben und ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

E. 3 Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (durch amtliche Publikation), dem Migrationsamt des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 10.02.2020 2C 143/2020 (2C_143/2020) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 10.02.2020 2C 143/2020 (2C_143/2020) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 10.02.2020 2C 143/2020 (2C_143/2020)

Ausländerrecht | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_143/2020 Urteil vom 10. Februar 2020 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Businger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Thurgau, Langfeldstrasse 53a, 8500 Frauenfeld. Gegenstand Ausländerrecht. Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 wandte sich A.________ an das Bundesgericht betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und kritisierte die Thurgauer Migrationsbehörden. Als Zustelladresse gab er die Adresse seiner früheren Ehefrau an. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 setzte ihm das Bundesgericht Frist bis 28. Januar 2020 an, um das angefochtene Urteil einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe. In der Folge teilte die frühere Ehefrau dem Bundesgericht Anfang Februar 2020 mit, dass sie keine Zustellungen für A.________ entgegennehme. Sie habe keinen Kontakt zu ihm und kenne seinen Wohnsitz nicht. 2. Die Anforderungen an Rechtsschriften im Verfahren vor Bundesgericht sind in Art. 42 BGG geregelt. Richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist dieser nach Art. 42 Abs. 3 BGG beizulegen. Fehlt der angefochtene Entscheid, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid seiner Eingabe vom 9. Januar 2020 nicht beigelegt hat, unter der von ihm angegebenen Zustelladresse nicht erreichbar ist und dadurch den Mangel innert Frist nicht korrigiert hat, hat seine Rechtsschrift androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben und ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (durch amtliche Publikation), dem Migrationsamt des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Februar 2020 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Businger