Aufenthaltsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 09.03.2015 2C 141/2015 (2C_141/2015) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 09.03.2015 2C 141/2015 (2C_141/2015) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 09.03.2015 2C 141/2015 (2C_141/2015)
Aufenthaltsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_141/2015 Urteil vom 9. März 2015 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Gegenstand Aufenthaltsbewilligung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 15. Januar 2014. Erwägungen: Mit Urteil vom 15. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des 1977 geborenen, aus Serbien stammenden A.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ab. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil erklärt dieser dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. Januar 2015, seine - unzumutbare - Ausschaffung sei nochmals zu prüfen und er sei vorläufig aufzunehmen. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts datiert vom 15. Januar 2014 und ist dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 eröffnet worden. Die Frist zur Beschwerdeführung ist längst abgelaufen. Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer entgegen der ihm gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG obliegenden Begründungspflicht jegliche Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vermissen. Auf die offensichtlich verspätete und einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. März 2015 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Feller