Ausschaffungshaft / Haftüberprüfung | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 20.12.2013 2C 1183/2013 (2C_1183/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 20.12.2013 2C 1183/2013 (2C_1183/2013) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 20.12.2013 2C 1183/2013 (2C_1183/2013)
Ausschaffungshaft / Haftüberprüfung | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_1183/2013 Verfügung vom 20. Dezember 2013 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl, v.d. Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau. Gegenstand Ausschaffungshaft / Haftüberprüfung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
2. Kammer, vom 3. Dezember 2013. Nach Einsicht in die Eingabe von X.________ vom 13. Dezember 2013, die das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2013 betreffend Ausschaffungshaft zum Gegenstand hat und als Beschwerde gegen besagtes Urteil entgegengenommen worden ist, in die Fax-Mitteilung des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2013, wonach der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2013 aus der Ausschaffungshaft entlassen worden ist, in Erwägung, dass die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Ausschaffungshaft durch die Haftentlassung beendet worden und damit der Gegenstand der Beschwerde bzw. das aktuelle Interesse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist, dass keine Gründe ersichtlich sind, die Beschwerde dennoch materiell zu behandeln (vgl. dazu BGE 137 I 296 E. 4 und 5), namentlich im hier allein interessierenden Kontext einer ausländerrechtlichen Haft keine Notwendigkeit besteht, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich die Bestellung eines Anwalts zu prüfen, dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Dezember 2013 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Feller