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2C 1116/2014

Bundesgericht · 2015-02-12 · Deutsch CH
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Schwerverkehrsabgabe | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden B.________ auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 12.02.2015 2C 1116/2014 (2C_1116/2014) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 12.02.2015 2C 1116/2014 (2C_1116/2014) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 12.02.2015 2C 1116/2014 (2C_1116/2014)

Schwerverkehrsabgabe | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_1116/2014 Urteil vom 12. Februar 2015 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte A.________, handelnd durch Herrn B.________, gegen Oberzolldirektion, Hauptabteilung Recht und Abgaben. Gegenstand Schwerverkehrsabgabe, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 30. Oktober 2014. Nach Einsicht in die im Namen von B.________ eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Dezember 2014 gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 im Verfahren A-5535/2014, in welchem A.________ Verfahrenspartei und B.________ ihr Vertreter ist, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2014 vom 1. November 2014 bzw. aus der diesem zugrunde liegenden Zwischenverfügung A-5535/2014 ergibt, in die (am 10. Dezember 2014 an die Adresse von B.________ eröffnete) Verfügung vom 9. Dezember 2014, womit darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und welche die Aufforderung enthielt, diesen Mangel spätestens bis am 5. Januar 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in Erwägung, dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet ( Art. 42 Abs. 3 BGG ), dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 BGG ), dass vorliegend der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, innert der hierfür angesetzten Nachfrist (5. Januar 2015) nicht nachgekommen worden ist, dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, dass die von B.________ verursachten Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang diesem aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG), erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden B.________ auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Februar 2015 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Seiler Der Gerichtsschreiber: Feller