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2C_1103/2016

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Bundesgericht · 2016-12-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1103/2016

Urteil vom 21. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

vom 26. Oktober 2016.

Nach Einsicht

in die von A.________ eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Dezember 2016 gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2016 im Verfahren VB 2016.00471 (Widerruf der Niederlassungsbewilligung),

in die (am 7. Dezember 2016 am Postschalter zugestellte) Verfügung vom 5. Dezember 2016, womit darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und welche die Aufforderung enthielt, diesen Mangel spätestens bis am 16. Dezember 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),

dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),

dass vorliegend der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, innert der hierfür angesetzten Nachfrist (16. Dezember 2016) nicht nachgekommen worden ist,

dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die von A.________ verursachten Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang diesem aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein