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2C_1092/2014

Asyl und Wegweisung,

Bundesgericht · 2014-12-04 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1092/2014

Urteil vom 4. Dezember 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration .

Gegenstand

Asyl und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 19. November 2014.

Nach Einsicht

in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2014, welches eine Beschwerde von A.________, 1946 geborener Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), gegen die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 11. September 2014 betreffend Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung abweist,

in das als Beschwerde gegen das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 19. November 2014 bezeichnete Schreiben von A.________ vom 3. Dezember 2014,

in Erwägung,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind,

dass Entscheide des

Bundes verwaltungsgerichts auch nicht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, weil dieses Rechtsmittel allein gegen Entscheide letzter

kantonaler Instanzen offensteht (Art. 113 BGG),

dass sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller