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2C 1054/2019

Bundesgericht · 2020-06-30 · Deutsch CH
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Feststellung des Nichtbestandes einer Transportpflicht | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'080.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Generalsekretariat, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 30.06.2020 2C 1054/2019 (2C_1054/2019) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 30.06.2020 2C 1054/2019 (2C_1054/2019) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 30.06.2020 2C 1054/2019 (2C_1054/2019)

Feststellung des Nichtbestandes einer Transportpflicht | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_1054/2019 Urteil vom 30. Juni 2020 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Businger. Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Beat Badertscher und Dr. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwälte, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Merker, Baur Hürlimann AG Bundesamt für Energie. Gegenstand Feststellung des Nichtbestandes einer Transportpflicht, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 12. November 2019 (A-6853/2018). Nach Einsicht in die Beschwerde der A.________ AG vom 16. Dezember 2019 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2019betreffend Feststellung des Nichtbestandes einer Transportpflicht, in das Schreiben der Rechtsanwälte der A.________ AG vom 15. Mai 2020, worin diese den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde erklären, in Erwägung, dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 2C_1054/2019 eröffnet hat, dass der Instruktionsrichter (hier: der Abteilungspräsident; Art. 32 Abs. 1 BGG ) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), dass die Beschwerdeführerin durch den Beschwerderückzug als unterliegende Partei gilt und die reduzierten Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) sowie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten hat ( Art. 68 Abs. 2 BGG ), wobei diese entsprechend der eingereichten Kostennote, die als angemessen betrachtet werden kann, auf Fr. 8'080.-- (inkl. Auslagen und ohne MWSt, da selber vorsteuerabzugsberechtigt) festzusetzen ist, erkennt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'080.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Generalsekretariat, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Juni 2020 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Businger