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2C 103/2007

Bundesgericht · 2007-06-11 · Deutsch CH
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Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für das Steuerjahr 2005 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Bern, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 11.06.2007 2C 103/2007 (2C_103/2007) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 11.06.2007 2C 103/2007 (2C_103/2007) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 11.06.2007 2C 103/2007 (2C_103/2007)

Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für das Steuerjahr 2005 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_103/2007 /leb Urteil vom 11. Juni 2007 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch den Gemeinderat, Steuerverwaltung des Kantons Bern, Postfach 8334, 3001 Bern, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. Gegenstand Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für das Steuerjahr 2005, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. März 2007. Der Präsident hat nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 27. März (Postaufgabe: 30. März) 2007 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2007 betreffend Steuerwohnsitz für das Steuerjahr 2005, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 4. April 2007 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- auch innerhalb der mit Verfügung vom 21. Mai 2007 auf den 31. Mai 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Bern, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Juni 2007 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: