opencaselaw.ch

2C_1036/2020

Aufenthaltsbewilligung,

Bundesgericht · 2021-02-16 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 14. Dezember 2020 erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2020 betreffend Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wurde er aufgefordert, bis 25. Januar 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Nach Ausbleiben der Zahlung wurde ihm mit Verfügung vom 27. Januar 2021 eine Nachfrist bis 11. Februar 2021 angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG).

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1036/2020

Urteil vom 16. Februar 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Züric h.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 3. November 2020 (VB.2020.00643).

Erwägungen:

1.

Am 14. Dezember 2020 erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2020 betreffend Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wurde er aufgefordert, bis 25. Januar 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Nach Ausbleiben der Zahlung wurde ihm mit Verfügung vom 27. Januar 2021 eine Nachfrist bis 11. Februar 2021 angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG).

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger