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1P.749/2001

Bundesgericht · 2002-02-27 · Deutsch CH
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Politische Rechte

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundesversammlung schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 27.02.2002 1P.749/2001 Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 27.02.2002 1P.749/2001 Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 27.02.2002 1P.749/2001

Politische Rechte

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1P.749/2001/otd Urteil vom 27. Februar 2002 I. Öffentlichrechtliche Abteilung Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Gerichtsschreiber Pfäffli. C.________, Beschwerdeführer, gegen Bundesversammlung, 3003 Bern. parlamentarische Fristenlösungs-Initiative Das Bundesgericht hat in Erwägung, dass C.________ mit Eingabe vom 27. November 2001 Beschwerde "gegen die parlamentarische Fristenlösungs-Initiative" beim Bundesgericht eingereicht hat, dass sich diese Beschwerde wohl gegen die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (mehrere Artikel betreffend den Schwangerschaftsabbruch) richtet, welche am 2. Juni 2002 zur Abstimmung gelangt, dass der Beschwerdeführer diese Gesetzesänderung für verfassungswidrig erachtet, dass sich eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Art. 84 Abs. 1 OG) bzw. gegen kantonale Wahlen und Abstimmungen (Art. 85 lit. a OG) richten kann, weshalb dieses Rechtsmittel von vornherein nicht zulässig ist, dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976; BPR, SR 161.1), dass sich die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 BPR als unzulässig erweist, dass im Übrigen das Bundesgericht zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der Bundesgesetze nicht berechtigt ist (Art. 191 BV), dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann, dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundesversammlung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Februar 2002 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: