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1P.639/2003

Bundesgericht · 2003-11-03 · Deutsch CH
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Politische Rechte

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 03.11.2003 1P.639/2003 Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 03.11.2003 1P.639/2003 Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 03.11.2003 1P.639/2003

Politische Rechte

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1P.639/2003 /err Verfügung vom 3. November 2003 I. Öffentlichrechtliche Abteilung Besetzung Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien F.________, Beschwerdeführer, gegen Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, Haus zum Komitee, Frauenfelder Strasse 16, 8570 Weinfelden. Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde, Staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau. Es wird in Erwägung, dass F.________ mit Eingabe vom 21. Oktober 2003 staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau erhoben hat, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 die "Abschreibung" seiner Beschwerde beantragt hat, dass er damit sinngemäss seine Beschwerde vom 21. Oktober 2003 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist, dass keine Kosten zu erheben sind, verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. November 2003 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: