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1P.609/2005

Bundesgericht · 2005-09-23 · Deutsch CH
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Volksabstimmung vom 25. September 2005 | Politische Rechte

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 23.09.2005 1P.609/2005 Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 23.09.2005 1P.609/2005 Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 23.09.2005 1P.609/2005

Volksabstimmung vom 25. September 2005 | Politische Rechte

Tribunale federale Tribunal federal {T 1/2} 1P.609/2005 /ggs Urteil vom 23. September 2005 I. Öffentlichrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien Freiheits-Partei (FPS), Beschwerdeführerin, gegen Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern. Gegenstand Staatsrechtliche Beschwerde im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. September 2005. Das Bundesgericht hat in Erwägung, dass die Freiheits-Partei (FPS) im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. September 2005 am 18. September 2005 eine als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht eingereicht hat; dass sie durch sogenannte "Vote-Discos" und die aktive Teilname von Bundesräten am Abstimmungskampf "unlauteren Stimmenfang und Manipulationen" der Abstimmung befürchtet; dass sich eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Art. 84 Abs. 1 OG) bzw. gegen kantonale Wahlen und Abstimmungen (Art. 85 lit. a OG) richten kann, weshalb dieses Rechtsmittel von vornherein nicht zulässig ist; dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976; BPR, SR 161.1); dass sich die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 BPR als unzulässig erweist; dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird; im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. September 2005 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: