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1P.573/2003

Haftentlassung,

Bundesgericht · 2003-10-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Affoltern am Albis, Büro 1, und der Haftrichterin des Bezirkes Affoltern am Albis schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.573/2003 /zga

Verfügung vom 8. Oktober 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Koni Messikommer, Alte Obfelderstr. 30 a, Postfach 565, 8910 Affoltern am Albis,

gegen

Bezirksanwaltschaft Affoltern am Albis, Büro 1, Im Grund 15, Postfach, 8910 Affoltern am Albis,

Haftrichterin des Bezirkes Affoltern am Albis, Im Grund 15, Postfach, 8910 Affoltern am Albis.

Gegenstand

Haftentlassung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung

der Haftrichterin des Bezirkes Affoltern am Albis

vom 25. September 2003.

Es wird in Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 26. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Haftrichterin des Bezirkes Affoltern vom 25. September 2003 erhoben hat,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 seine Beschwerde vom 26. September 2003 zurückgezogen hat,

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,

dass keine Kosten zu erheben sind,

verfügt:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Affoltern am Albis, Büro 1, und der Haftrichterin des Bezirkes Affoltern am Albis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: