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1P.469/2003

Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Bundesgericht · 2003-09-09 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben
  3. Diese Verfügung wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.469/2003 /mks

Verfügung vom 9. September 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Amtsvormundin,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom

3. Juni 2003.

Es wird in Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 8. August 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2003 erhoben hat,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2003 seine Beschwerde vom 8. August 2003 zurückgezogen hat,

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,

dass keine Kosten zu erheben sind,

verfügt:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben

3.

Diese Verfügung wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: