Strafprozess
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Uster und dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster als Haftrichter schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 09.02.2004 1P.41/2004 Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 09.02.2004 1P.41/2004 Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 09.02.2004 1P.41/2004
Strafprozess
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1P.41/2004 /zga Verfügung vom 9. Februar 2004 I. Öffentlichrechtliche Abteilung Besetzung Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Engel, gegen Bezirksanwaltschaft Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster als Haftrichter, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster. Gegenstand Anordnung der Untersuchungshaft, Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Uster als Haftrichter vom 16. Januar 2004. Es wird in Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 21. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Uster als Haftrichter vom 16. Januar 2004 erhoben hat, dass X.________ mit Schreiben vom 29. Januar 2004 seine staatsrechtliche Beschwerde vom 21. Januar 2004 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist, dass keine Kosten zu erheben sind, verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Uster und dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster als Haftrichter schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Februar 2004 Der Präsident. Der Gerichtsschreiber: