amtliche Verteidigung | Strafprozess
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 19.02.2007 1P.40/2007 Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 19.02.2007 1P.40/2007 Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 19.02.2007 1P.40/2007
amtliche Verteidigung | Strafprozess
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1P.40/2007 /fun Urteil vom 19. Februar 2007 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen A.________, Beschwerdegegner, Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. Gegenstand Amtliche Verteidigung, Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2006. Das Bundesgericht hat in Erwägung, dass X.________ gegen den am 7. Dezember 2006 betreffend Wechsel des amtlichen Verteidigers ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen der Sache nach staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hat; dass er den ihm gemäss Schreiben vom 24. Januar 2007 auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat; dass er weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat; dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG); dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben; im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Februar 2007 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: