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1P.405/2003

Entlassung aus der Untersuchungshaft,

Bundesgericht · 2003-07-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro B-1, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.405/2003 /PFA /err

Verfügung vom 24. Juli 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

K.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich,

gegen

Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro B-1, Postfach, 8026 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Entlassung aus der Untersuchungshaft,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 7. Juli 2003.

Es wird in Erwägung,

dass K.________ am 9. Juli 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2003 erhoben hat,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2003 seine Beschwerde zurückgezogen hat,

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,

dass keine Kosten zu erheben sind,

verfügt:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro B-1, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2003

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: