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1P.337/2005

Bundesgericht · 2005-06-03 · Deutsch CH
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Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 betreffend Abkommen zu Schengen und Dublin | Politische Rechte

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Juni 2005 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. A.________,
  2. B.________,
  3. C.________,
  4. D.________,
  5. E.________,
  6. F.________,
  7. G.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Hans-Jacob Heitz, gegen Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern. Gegenstand Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 betreffend Abkommen zu Schengen und Dublin, Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 betreffend Abkommen zu Schengen und Dublin. Das Bundesgericht hat in Erwägung, dass A.________ und sechs Mitbeteiligte mit Eingabe vom 1. Juni 2005 "staatsrechtliche Beschwerde bzw. Stimmrechtsbeschwerde" gegen die Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 betreffend Abkommen zu Schengen und Dublin erhoben haben; dass sich eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen ( Art. 84 Abs. 1 OG ) bzw. gegen kantonale Wahlen und Abstimmungen ( Art. 85 lit. a OG ) richten kann, weshalb dieses Rechtsmittel von vornherein nicht zulässig ist; dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte; BPR, SR 161.1); dass sich die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 BPR als unzulässig erweist; dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann; dass mit dem vorliegenden Entscheid das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird; im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
  8. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  9. Es werden keine Kosten erhoben.
  10. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 03.06.2005 1P.337/2005 Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 03.06.2005 1P.337/2005 Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 03.06.2005 1P.337/2005

Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 betreffend Abkommen zu Schengen und Dublin | Politische Rechte

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1P.337/2005 /gij Urteil vom 3. Juni 2005 I. Öffentlichrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

6. F.________,

7. G.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Hans-Jacob Heitz, gegen Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern. Gegenstand Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 betreffend Abkommen zu Schengen und Dublin, Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 betreffend Abkommen zu Schengen und Dublin. Das Bundesgericht hat in Erwägung, dass A.________ und sechs Mitbeteiligte mit Eingabe vom 1. Juni 2005 "staatsrechtliche Beschwerde bzw. Stimmrechtsbeschwerde" gegen die Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 betreffend Abkommen zu Schengen und Dublin erhoben haben; dass sich eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Art. 84 Abs. 1 OG) bzw. gegen kantonale Wahlen und Abstimmungen (Art. 85 lit. a OG) richten kann, weshalb dieses Rechtsmittel von vornherein nicht zulässig ist; dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte; BPR, SR 161.1); dass sich die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 BPR als unzulässig erweist; dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann; dass mit dem vorliegenden Entscheid das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird; im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Juni 2005 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: