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1P.242/2000

Bundesgericht · 2000-05-18 · Deutsch CH
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Strafprozess

Sachverhalt

Die Strafkammer des Kantonsgerichtes Freiburg überwies mit Verfügung vom 29. Dezember 1998 K.________ wegen mehrfachen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG), Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG), Nötigung (Art. 181 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) ans Bezirksgericht der Sense. Mit Schreiben vom 6. April 2000 teilte der Präsident des Bezirksgerichtes der Sense RA Markus Meuwly mit, dass er mit Verfügung vom 3. April 2000 als amtlicher Verteidiger von K.________ eingesetzt worden und dass für die Neuansetzung der Hauptverhandlung der Zeitraum vom 13. -

27. Juni 2000 vorgesehen sei. Mit Eingabe vom 7. April 2000 beantragte RA Meuwly, die Hauptverhandlung sei auf einen Termin nach dem 20. August 2000 anzusetzen, da ihm sonst zuwenig Zeit für eine angemessene Vorbereitung der Verteidigung in diesem komplexen Verfahren bleibe. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichtes der Sense lehnte den Verschiebungsantrag gleichentags ab und verfügte, die Hauptverhandlung bleibe wie vorgesehen auf den

13. Juni 2000 angesetzt. B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. April 2000 wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK beantragt K.________, den Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 6. April 2000 aufzuheben und diesem die Sache zur Neuansetzung der Hauptverhandlung auf ein Datum nach dem 20. August 2000 zurückzuweisen. Mit Beschwerdeergänzung vom 18. April 2000 beantragt K.________, die ihm zwischenzeitlich zugegangene Vorladung vom 17. April 2000 für die Hauptverhandlung vom 13. Juni 2000 ebenfalls zu annullieren. Der Präsident des Bezirksgerichtes der Sense verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Wie auch der Beschwerdeführer nicht verkennt, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid. Nach Art. 87 Abs. 1 und 2 OG in der Fassung vom 8. Oktober 1999, welche seit dem 1. März 2000 in Kraft steht, ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen Zwischenentscheide, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen, nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Das ist beim angefochtenen Entscheid nicht der Fall. Der Beschwerdeführer kann seine Rügen, der Gerichtspräsident habe durch die Ablehnung einer Verschiebung der Hauptverhandlung Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK verletzt, zunächst dem urteilenden Bezirksgericht unterbreiten und anschliessend in einem allfälligen Rechtsmittelzug gegen dessen Endurteil vorbringen. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, ohne dass geprüft zu werden bräuchte, ob der angefochtene Entscheid überhaupt kantonal letztinstanzlich ist, wie der Beschwerdeführer behauptet.

E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Dispositiv
  1. im Verfahren nach Art. 36a OG : 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bezirksgericht der Sense, Bezirksstrafgericht, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 18. Mai 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 18.05.2000 1P.242/2000 Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 18.05.2000 1P.242/2000 Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 18.05.2000 1P.242/2000

Strafprozess

[AZA 0] 1P.242/2000/boh I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG **********************************

18. Mai 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Störi. --------- In Sachen K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly, Boulevard de Pérolles 12, Postfach 391, Fribourg, gegen Bezirksgericht der Sense, Bezirksstrafgericht, betreffend Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK (Strafverfahren, Verschiebung der HV), hat sich ergeben: A.- Die Strafkammer des Kantonsgerichtes Freiburg überwies mit Verfügung vom 29. Dezember 1998 K.________ wegen mehrfachen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG), Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG), Nötigung (Art. 181 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) ans Bezirksgericht der Sense. Mit Schreiben vom 6. April 2000 teilte der Präsident des Bezirksgerichtes der Sense RA Markus Meuwly mit, dass er mit Verfügung vom 3. April 2000 als amtlicher Verteidiger von K.________ eingesetzt worden und dass für die Neuansetzung der Hauptverhandlung der Zeitraum vom 13. -

27. Juni 2000 vorgesehen sei. Mit Eingabe vom 7. April 2000 beantragte RA Meuwly, die Hauptverhandlung sei auf einen Termin nach dem 20. August 2000 anzusetzen, da ihm sonst zuwenig Zeit für eine angemessene Vorbereitung der Verteidigung in diesem komplexen Verfahren bleibe. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichtes der Sense lehnte den Verschiebungsantrag gleichentags ab und verfügte, die Hauptverhandlung bleibe wie vorgesehen auf den

13. Juni 2000 angesetzt. B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. April 2000 wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK beantragt K.________, den Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 6. April 2000 aufzuheben und diesem die Sache zur Neuansetzung der Hauptverhandlung auf ein Datum nach dem 20. August 2000 zurückzuweisen. Mit Beschwerdeergänzung vom 18. April 2000 beantragt K.________, die ihm zwischenzeitlich zugegangene Vorladung vom 17. April 2000 für die Hauptverhandlung vom 13. Juni 2000 ebenfalls zu annullieren. Der Präsident des Bezirksgerichtes der Sense verzichtet auf Vernehmlassung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Wie auch der Beschwerdeführer nicht verkennt, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid. Nach Art. 87 Abs. 1 und 2 OG in der Fassung vom 8. Oktober 1999, welche seit dem 1. März 2000 in Kraft steht, ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen Zwischenentscheide, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen, nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Das ist beim angefochtenen Entscheid nicht der Fall. Der Beschwerdeführer kann seine Rügen, der Gerichtspräsident habe durch die Ablehnung einer Verschiebung der Hauptverhandlung Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK verletzt, zunächst dem urteilenden Bezirksgericht unterbreiten und anschliessend in einem allfälligen Rechtsmittelzug gegen dessen Endurteil vorbringen. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, ohne dass geprüft zu werden bräuchte, ob der angefochtene Entscheid überhaupt kantonal letztinstanzlich ist, wie der Beschwerdeführer behauptet. 2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG : 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bezirksgericht der Sense, Bezirksstrafgericht, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 18. Mai 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: