Grundrecht
Dispositiv
- Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bezirksrat Dielsdorf, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 22.01.2003 1P.16/2003 Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 22.01.2003 1P.16/2003 Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 22.01.2003 1P.16/2003
Grundrecht
Tribunale federale Tribunal federal {T 1/2} 1P.16/2003 /err Urteil vom 22. Januar 2003 I. Öffentlichrechtliche Abteilung Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi, Gerichtsschreiberin Schilling. Josef Müller, Scheuchzerstrasse 7, 8006 Zürich, Gesuchsteller, gegen Bezirksrat Dielsdorf, Postfach 273, 8157 Dielsdorf, Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, Militärstrasse 36, 8021 Zürich. Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Oktober 1994 (1P.608/1994). Das Bundesgericht hat in Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 5. November 2002 (Nr. 41209/98) eine Individualbeschwerde von Josef Müller gutgeheissen und festgestellt hat, dass das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren, welches zum bundesgerichtlichen Urteil vom 27. September 1997 (E.5/1991) führte, zu lange dauerte und mithin der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden sei, dass hierauf Josef Müller mit Eingabe vom 3. Januar 2003 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. September 1997 ersucht hat, dass in diesem Gesuch unter anderem beantragt wird, es sei auch das Bundesgerichtsurteil 1P.608/1994 vom 17. Oktober 1994 zu Gunsten des Beschwerdeführers zu revidieren, dass es im Verfahren 1P.608/1994 um die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Zürcher Verwaltungsgericht ging und dieses Verfahren nicht Gegenstand des Urteils des Europäischen Gerichtshofs gebildet hat, dass auf das Revisionsbegehren schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden kann, dass hier nochmals auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann, der Gesuchsteller aber bei weiteren ähnlichen Begehren mit Kostenfolgen rechnen müsste, im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt: 1. Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bezirksrat Dielsdorf, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Januar 2003 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: