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1P.103/2000

Bundesgericht · 2000-03-06 · Deutsch CH
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Unterrichtswesen und Berufsausbildung

Dispositiv
  1. 1.-Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.-Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 6. März 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 06.03.2000 1P.103/2000 Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 06.03.2000 1P.103/2000 Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 06.03.2000 1P.103/2000

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

[AZA 0] 1P.103/2000/mks I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************

6. März 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin Gerber. _________ In Sachen M.________, Gesuchsteller, gegen Primarschulpflege Uster, Bezirksschulpflege Uster, Erziehungsrat des Kantons Zürich, Regierungsrat des Kantons Zürich, betreffend Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.687/1998 vom 8. März 1999, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: dass das Bundesgericht am 8. März 1999 die staatsrechtliche Beschwerde M.________s gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 29. September 1998 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war (1P. 687/1998); dass M.________ mit Schreiben vom 7. April 1999 mitteilte, er könne das bundesgerichtliche Urteil nicht akzeptieren; dass ihm mit Brief vom 12. April 1999 mitgeteilt wurde, das Bundesgericht könne nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 136 ff. OG auf ein abgeschlossenes Urteil zurückkommen; da seine Eingabe keinen Revisionsgrund enthalte, könne sie nicht als Revisionsgesuch aufgefasst werden; dass M.________ am 18. Februar 2000 "Rekurs" gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 8. März 1999 erhob und sinngemäss eine Neubeurteilung seiner staatsrechtlichen Beschwerde verlangte; dass diese Eingabe im Lichte des vorangegangenen Briefwechsels als Revisionsgesuch aufzufassen ist; dass die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides nur aus den in Art. 136 ff. OG genannten Gründen zulässig ist, insbesondere, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 136 lit. c OG), das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 136 lit. d OG) oder der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis- mittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 137 lit. b OG); dass M.________ dem Bundesgericht vorwirft, den Fall aus einer falschen Perspektive beurteilt, falsche Massstäbe angewendet und den Sachverhalt falsch festgestellt zu haben; dass damit kein zulässiger Revisionsgrund geltend gemacht wird; dass im Übrigen die Revisionsfristen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a OG (binnen 30 Tagen seit Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides) und Art. 141 Abs. 1 lit. b OG (binnen 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes) nicht eingehalten worden wären; dass das Revisionsgesuch somit offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG nicht einzutreten ist; dass ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden; dass allfällige weitere Eingaben dieser Art in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden; demnach erkennt das Bundesgericht: 1.-Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.-Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 6. März 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: