Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 3. August 2026 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht ein (Verfahren 1C_368/2026). In der Sache ging es um einen vorsorglichen Führerausweisentzug und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung.
E. 2 Mit Schreiben vom 31. August 2026 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 3. August 2026. Er beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG . Er weist auf verschiedene Vorbringen in seiner Beschwerde im Verfahren 1C_368/2026 hin und ist der Auffassung, wenn diese Vorbringen berücksichtigt würden, genüge die Beschwerde den Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht habe mit anderen Worten den tatsächlichen Inhalt seiner Beschwerde nicht vollständig erfasst.
E. 3 Ob eine Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), ist eine Rechtsfrage. Dass im Urteil vom 3. August 2026 die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aufgelistet wurden, hat mit dem Wesen des vereinfachten Verfahrens zu tun. Nach Art. 108 Abs. 3 BGG beschränkt sich die Begründung des Entscheids auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. Daraus ist nicht zu schliessen, dass Tatsachen unberücksichtigt geblieben wären.
E. 4 Das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen. Damit wird der Antrag des Gesuchstellers um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_9/2026
Urteil vom 8. September 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer,
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_368/2026 vom 3. August 2026.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 3. August 2026 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht ein (Verfahren 1C_368/2026). In der Sache ging es um einen vorsorglichen Führerausweisentzug und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung.
2.
Mit Schreiben vom 31. August 2026 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 3. August 2026. Er beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG . Er weist auf verschiedene Vorbringen in seiner Beschwerde im Verfahren 1C_368/2026 hin und ist der Auffassung, wenn diese Vorbringen berücksichtigt würden, genüge die Beschwerde den Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht habe mit anderen Worten den tatsächlichen Inhalt seiner Beschwerde nicht vollständig erfasst.
3.
Ob eine Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), ist eine Rechtsfrage. Dass im Urteil vom 3. August 2026 die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aufgelistet wurden, hat mit dem Wesen des vereinfachten Verfahrens zu tun. Nach Art. 108 Abs. 3 BGG beschränkt sich die Begründung des Entscheids auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. Daraus ist nicht zu schliessen, dass Tatsachen unberücksichtigt geblieben wären.
4.
Das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen. Damit wird der Antrag des Gesuchstellers um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold