Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_617/2014 vom 6. Januar 2015 | Grundrecht
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 13.03.2015 1F 8/2015 (1F_8/2015) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 13.03.2015 1F 8/2015 (1F_8/2015) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 13.03.2015 1F 8/2015 (1F_8/2015)
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_617/2014 vom 6. Januar 2015 | Grundrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_8/2015 Urteil vom 13. März 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Eusebio, Chaix, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Gesuchsgegner, Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St. Gallen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_617/2014 vom 6. Januar 2015. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Januar 2015 (1C_617/2014) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 22. Januar 2015 (Postaufgabe 31. Januar 2015) "Bundesverfassungsbeschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 6. Januar 2015 erhoben hat; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 6. Januar 2015 an einem Revisionsgrund leiden sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; dass sich die vorliegende Eingabe als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. März 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli