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1F 40/2019

Bundesgericht · 2019-10-17 · Deutsch CH
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 17.10.2019 1F 40/2019 (1F_40/2019) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 17.10.2019 1F 40/2019 (1F_40/2019) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 17.10.2019 1F 40/2019 (1F_40/2019)

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1F_40/2019 Urteil vom 17. Oktober 2019 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti, Gerichtsschreiber Dold. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin, gegen Staatsanwalt Perler, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Gesuchsgegner, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 eine von A.________ erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 12. August 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils ersucht; dass die weiteren Verfahrensbeteiligten auf eine inhaltliche Stellungnahme zum Revisionsgesuch verzichtet haben; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund geltend macht und ein solcher auch nicht ersichtlich ist; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; dass bei diesem Verfahrensausgang die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und B.________ schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Oktober 2019 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Dold