Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_613/2018 vom 21. November 2018 | Politische Rechte
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 25. November 2018 betreffend die Selbstbestimmungsinitiative erhob Stephan Amacker mit Eingabe vom 20. November 2018 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 1C_613/2018 vom 21. November 2018 auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen habe, und überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 28. November 2018 trat der Regierungsrat des Kantons Zürich auf die Beschwerde von Stephan Amacker nicht ein. In seiner Rechtsmittelbelehrung wies der Regierungsrat Stephan Amacker darauf hin, dass gegen den regierungsrätlichen Beschluss innert fünf Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden könne.
E. 2 Stephan Amacker verlangt mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_613/2018 vom 21. November 2018. Er beruft sich dabei auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG . Das Bundesgericht ist im beanstandeten Urteil in Anwendung von Art. 77 und Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte auf die beim ihm direkt eingereichte Beschwerde nicht eingetreten. Inwiefern dieses Urteil an den geltend gemachten Revisionsgründen leiden sollte, ist nicht ersichtlich. Somit ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
E. 3 Der Gesuchsteller hätte die von ihm im vorliegenden Revisionsgesuch behaupteten Unregelmässigkeiten der Abstimmung in einer Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 28. November 2018 innert fünf Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht vorbringen können (Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG). Dieser Beschluss ist ihm am 29. November 2018 zugestellt worden. Die vorliegende Eingabe vom 11. Dezember 2018 wäre verspätet, weshalb sich eine Umdeutung des Revisionsgesuchs in eine Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss erübrigt.
E. 4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 14.12.2018 1F 39/2018 (1F_39/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 14.12.2018 1F 39/2018 (1F_39/2018) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 14.12.2018 1F 39/2018 (1F_39/2018)
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_613/2018 vom 21. November 2018 | Politische Rechte
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1F_39/2018 Urteil vom 14. Dezember 2018 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Stephan Amacker, Gesuchsteller, gegen Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_613/2018 vom 21. November 2018. Erwägungen: 1. Im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 25. November 2018 betreffend die Selbstbestimmungsinitiative erhob Stephan Amacker mit Eingabe vom 20. November 2018 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 1C_613/2018 vom 21. November 2018 auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen habe, und überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 28. November 2018 trat der Regierungsrat des Kantons Zürich auf die Beschwerde von Stephan Amacker nicht ein. In seiner Rechtsmittelbelehrung wies der Regierungsrat Stephan Amacker darauf hin, dass gegen den regierungsrätlichen Beschluss innert fünf Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden könne. 2. Stephan Amacker verlangt mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_613/2018 vom 21. November 2018. Er beruft sich dabei auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG . Das Bundesgericht ist im beanstandeten Urteil in Anwendung von Art. 77 und Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte auf die beim ihm direkt eingereichte Beschwerde nicht eingetreten. Inwiefern dieses Urteil an den geltend gemachten Revisionsgründen leiden sollte, ist nicht ersichtlich. Somit ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 3. Der Gesuchsteller hätte die von ihm im vorliegenden Revisionsgesuch behaupteten Unregelmässigkeiten der Abstimmung in einer Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 28. November 2018 innert fünf Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht vorbringen können (Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG). Dieser Beschluss ist ihm am 29. November 2018 zugestellt worden. Die vorliegende Eingabe vom 11. Dezember 2018 wäre verspätet, weshalb sich eine Umdeutung des Revisionsgesuchs in eine Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss erübrigt. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Dezember 2018 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli