Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerichen Bundesgerichts 1C_799/2013 vom 22. Oktober 2013 | Strafprozess
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Dr. Y.________, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 24.01.2014 1F 37/2013 (1F_37/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 24.01.2014 1F 37/2013 (1F_37/2013) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 24.01.2014 1F 37/2013 (1F_37/2013)
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerichen Bundesgerichts 1C_799/2013 vom 22. Oktober 2013 | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_37/2013 Urteil vom 24. Januar 2014 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Aemisegger, Karlen, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchstellerin, gegen Beamte der Stadtpolizei St. Gallen, Kommando der Stadtpolizei St. Gallen, Gesuchsgegner, Erster Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Dr. Y.________, Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_799/2013 vom 22. Oktober 2013. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (1C_799/ 2013) auf eine Beschwerde von X.________ mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist; dass X.________ mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 "Rekurs" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_799/2013 vom 22. Oktober 2013 erhoben hat; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass die Eingabe der Gesuchstellerin somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist; dass sich indessen aus der Eingabe vom 17. Dezember 2013 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 22. Oktober 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte; dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Dr. Y.________, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Januar 2014 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli