Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Juli 2021 (1B_370/2021, Beschluss BKBES.2021.51) | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Urteil 1B_370/2021 vom 27. Juli 2021 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Juni 2021 nicht ein mit der Begründung, sie sei offenkundig nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet. Mit Revisionsgesuch vom 28. September 2021 beantragt A.________, das Urteil 1B_370/2021 aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
E. 2 Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht im Wesentlichen "Rechtsverweigerung" vor, weil er entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil seine Beschwerde auf über 40 Seiten sachlich begründet und mit 20 Beweisdokumenten belegt habe. Damit kritisiert er indessen die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts, die seine Beschwerde als den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entsprechend beurteilte. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten, weil der Gesuchsteller keine Revisionsgründe nennt. Er wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden. Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig.
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 11.11.2021 1F 35/2021 (1F_35/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 11.11.2021 1F 35/2021 (1F_35/2021) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 11.11.2021 1F 35/2021 (1F_35/2021)
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Juli 2021 (1B_370/2021, Beschluss BKBES.2021.51) | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1F_35/2021 Urteil vom 11. November 2021 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Bundesrichter Haag, Müller, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn, Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Juli 2021 (1B_370/2021, Beschluss BKBES.2021.51)). Erwägungen: 1. Mit Urteil 1B_370/2021 vom 27. Juli 2021 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Juni 2021 nicht ein mit der Begründung, sie sei offenkundig nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet. Mit Revisionsgesuch vom 28. September 2021 beantragt A.________, das Urteil 1B_370/2021 aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht im Wesentlichen "Rechtsverweigerung" vor, weil er entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil seine Beschwerde auf über 40 Seiten sachlich begründet und mit 20 Beweisdokumenten belegt habe. Damit kritisiert er indessen die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts, die seine Beschwerde als den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entsprechend beurteilte. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten, weil der Gesuchsteller keine Revisionsgründe nennt. Er wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden. Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. November 2021 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Störi