Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_281/2019 vom 13. Juni 2019 | Strafprozess
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 22.07.2019 1F 35/2019 (1F_35/2019) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 22.07.2019 1F 35/2019 (1F_35/2019) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 22.07.2019 1F 35/2019 (1F_35/2019)
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_281/2019 vom 13. Juni 2019 | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1F_35/2019 Urteil vom 22. Juli 2019 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Kneubühler, Haag, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_281/2019 vom 13. Juni 2019. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juni 2019 (1B_281/2019) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 16. Juli 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_281/2019 vom 13. Juni 2019 ersucht; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass die Gesuchstellerin sich auf keinen Revisionsgrund beruft ( Art. 121 ff. BGG ) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Juli 2019 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli