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1F_35/2017

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. August 2017 (1B_345/2017 (Beschluss UA170016-O/U/BUT)).

Bundesgericht · 2017-10-10 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_35/2017

Verfügung vom 10. Oktober 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. August 2017 (1B_345/2017 (Beschluss UA170016-O/U/BUT)).

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 1. Oktober 2017 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2017 vom 29. August 2017 eingereicht hat;

dass A.________ mit Schreiben vom 8. Oktober 2017 "sämtliche Beschwerden und Revisionsgesuche" zurückgezogen hat;

dass das Revisionsverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abzuschreiben ist;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli