Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_463/2011 vom 28. September 2011 | Strafprozess
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 21.11.2011 1F 33/2011 (1F_33/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 21.11.2011 1F 33/2011 (1F_33/2011) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 21.11.2011 1F 33/2011 (1F_33/2011)
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_463/2011 vom 28. September 2011 | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_33/2011 Urteil vom 21. November 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 28. September 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_463/2011. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 28. September 2011 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1B_463/2011); dass sich X.________ mit zwei Eingaben vom 9. November 2011 (Postaufgabe 8. November 2011) ans Bundesgericht gewandt und um nochmalige Beschwerdeführung sowie um Zahlung von Schadenersatz ersucht hat; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass die beiden Eingaben vom 9. November 2011 somit als Revisionsgesuche entgegenzunehmen sind, sich aus diesen Eingaben indessen nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 28. September 2011 an einem Revisionsgrund leiden sollte; dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchsstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. November 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli