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1F_31/2013

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_266/2013 vom 13. August 2013.

Bundesgericht · 2013-09-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_31/2013

Urteil vom 19. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Eusebio, Chaix,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Zwangsmassnahmengericht des Kantons

Basel-Stadt .

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_266/2013 vom 13. August 2013.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. August 2013 (1B_266/ 2013) mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist;

dass sich X.________ mit einer als "Einspruch gegen das Urteil vom 13. August 2013" bezeichneten Eingabe vom 5. September 2013 ans Bundesgericht gewandt hat;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;

dass sich indessen aus der Eingabe vom 5. September 2013 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 13. August 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte;

dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden ist;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidiale Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli