Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_25/2020 vom 23. Januar 2020 | Strafprozess
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 28.01.2021 1F 2/2021 (1F_2/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 28.01.2021 1F 2/2021 (1F_2/2021) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 28.01.2021 1F 2/2021 (1F_2/2021)
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_25/2020 vom 23. Januar 2020 | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1F_2/2021 Urteil vom 28. Januar 2021 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Bundesrichter Chaix, Merz, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin, gegen Beamte der Kantonspolizei St. Gallen, p.A. Kommando der Kantonspolizei, Gesuchsgegner, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten, Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Januar 2020 (1C_25/2020 [Entscheid AK.2019.371-AK]). In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2020 (1C_25/2020) auf eine von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2019 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 9. Januar 2021 (Postaufgabe 10. Januar 2021) das bundesgerichtliche Urteil 1C_25/2020 vom 23. Januar 2020 beanstandet; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass die Eingabe vom 9. Januar 2021 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist; dass die Gesuchstellerin sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Januar 2021 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Pfäffli