Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018 | Verwaltungsverfahren
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Instruktionsrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 15.02.2018 1F 2/2018 (1F_2/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 15.02.2018 1F 2/2018 (1F_2/2018) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 15.02.2018 1F 2/2018 (1F_2/2018)
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018 | Verwaltungsverfahren
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1F_2/2018 Urteil vom 15. Februar 2018 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Instruktionsrichter. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Januar 2018 (1C_647/2017) auf eine von A.________ gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2017 erhobene Beschwerde nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2018 das bundesgerichtliche Urteil 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018 beanstandet; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG beruft, da "einmal mehr" ein Ausstandsgesuch "unbearbeitet" geblieben sei; dass der Gesuchsteller indessen nicht aufzeigt, welches Ausstandsgesuch im bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 17. Januar 2018 unbeurteilt geblieben sein sollte; dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 17. Januar 2018 am geltend gemachten Revisionsgrund oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG); dass somit dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Instruktionsrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Februar 2018 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli