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1F_2/2013

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_678/2012 vom 9. Januar 2013. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2013 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine

Bundesgericht · 2013-01-31 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Ebnat-Kappel, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_2/2013

Urteil vom 31. Januar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Gemeinderat Ebnat-Kappel, Hofstrasse 1, Postfach, 9642 Ebnat-Kappel,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_678/2012 vom 9. Januar 2013.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2013 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1C_678/2012);

dass sich X.________ mit Eingabe vom 23. Januar 2013 ans Bundesgericht gewandt und um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht hat;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;

dass sich indessen aus der Eingabe vom 23. Januar 2013 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 9. Januar 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte;

dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Ebnat-Kappel, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli