Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_235/2017 vom 15. Juni 2017 | Strafprozess
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 16.08.2017 1F 27/2017 (1F_27/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 16.08.2017 1F 27/2017 (1F_27/2017) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 16.08.2017 1F 27/2017 (1F_27/2017)
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_235/2017 vom 15. Juni 2017 | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1F_27/2017 Urteil vom 16. August 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_235/2017 vom 15. Juni 2017. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juni 2017 (1B_235/2017) auf eine von A.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2017 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 7. August 2017 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_235/2017 vom 15. Juni 2017 ersuchte; dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage (letztmals) verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. August 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli