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1F_25/2008

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 23. Oktober 2008 1C_487/2008. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2008 auf die

Bundesgericht · 2009-01-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_25/2008

Urteil vom 15. Januar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil,

5452 Oberrohrdorf, handelnd durch den Gemeinderat Oberrohrdorf-Staretschwil, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 23. Oktober 2008 1C_487/2008.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2008 auf die Beschwerde von X.________ mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_487/2008);

dass X.________ mit Eingabe vom 20. November 2008 (Postaufgabe 9. Dezember 2008) einen "Rekurs und Einsprache" gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 23. Oktober 2008 eingereicht hat;

dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann;

dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht darlegt, an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte;

dass somit auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG);

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli