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1F_24/2021

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_14/2021 vom 20. Mai 2021.

Bundesgericht · 2021-07-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil 1C_14/2021 vom 20. Mai 2021 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ und B.________ ab, soweit es darauf eintrat. Gegenstand des Verfahrens bildete die vom Gemeinderat Widen angeordnete Beseitigung einer Sichtschutzwand, die nicht der erteilten Baubewilligung entsprach.

Mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 20. Mai 2021 fordern A.________ und B.________ im Wesentlichen, das bundesgerichtliche Urteil vom 20. Mai 2021 sei aufzuheben und auf die Vollstreckungsmassnahmen sei zu verzichten.

E. 2 Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrunds gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. Dass hier ein Revisionsgrund besteht, legen die Gesuchsteller jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in einer inhaltlichen Kritik an der bundesgerichtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist.

E. 3 Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang haben die Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Gemeinderat Widen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_24/2021

Urteil vom 23. Juli 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Haag, Müller,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Gesuchsteller,

gegen

Gemeinderat Widen,

Bremgarterstrasse 1, 8967 Widen,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_14/2021 vom 20. Mai 2021.

Erwägungen:

1.

Mit Urteil 1C_14/2021 vom 20. Mai 2021 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ und B.________ ab, soweit es darauf eintrat. Gegenstand des Verfahrens bildete die vom Gemeinderat Widen angeordnete Beseitigung einer Sichtschutzwand, die nicht der erteilten Baubewilligung entsprach.

Mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 20. Mai 2021 fordern A.________ und B.________ im Wesentlichen, das bundesgerichtliche Urteil vom 20. Mai 2021 sei aufzuheben und auf die Vollstreckungsmassnahmen sei zu verzichten.

2.

Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrunds gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. Dass hier ein Revisionsgrund besteht, legen die Gesuchsteller jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in einer inhaltlichen Kritik an der bundesgerichtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist.

3.

Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang haben die Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Gemeinderat Widen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold