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1F_24/2010

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_255/2010 vom 15. Oktober 2010.

Bundesgericht · 2010-12-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

E. 3 Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_24/2010

Urteil vom 7. Dezember 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des

Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,

Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,

Kramgasse 20, Postfach, 3000 Bern 8.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_255/2010 vom 15. Oktober 2010.

In Erwägungen:

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1C_255/2010);

dass X.________ mit Eingaben vom 4. und 8. November 2010 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Oktober 2010 ersucht hat;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass der Gesuchsteller nicht darlegt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem Revisionsgrund leiden sollte;

dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli