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1F 23/2022

Bundesgericht · 2022-08-23 · Deutsch CH
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_380/2022 vom 30. Juni 2022 | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 23.08.2022 1F 23/2022 (1F_23/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 23.08.2022 1F 23/2022 (1F_23/2022) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 23.08.2022 1F 23/2022 (1F_23/2022)

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_380/2022 vom 30. Juni 2022 | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1F_23/2022 Urteil vom 23. August 2022 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Bundesrichter Müller, Merz, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_380/2022 vom 30. Juni 2022. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_380/2022 vom 30. Juni 2022 auf eine Beschwerde von A.________ in Sachen Ermächtigungsverfahren infolge Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 15. Juli 2022 das bundesgerichtliche Urteil "zurückweist" und "für nichtig erklärt"; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist; dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. August 2022 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Pfäffli