Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_261/2021 vom 26. Mai 2021 | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 05.08.2021 1F 22/2021 (1F_22/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 05.08.2021 1F 22/2021 (1F_22/2021) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 05.08.2021 1F 22/2021 (1F_22/2021)
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_261/2021 vom 26. Mai 2021 | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1F_22/2021 Urteil vom 5. August 2021 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Daniel Bähler, Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, Gesuchsgegner, Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_261/2021 vom 26. Mai 2021. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_261/2021 vom 26. Mai 2021 auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 26. Juni 2021 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_261/2021 vom 26. Mai 2021 ersucht hat; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte; dass der Gesuchsteller vielmehr Kritik an der rechtlichen Würdigung übt, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. August 2021 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Chaix Der Gerichtsschreiber: Pfäffli