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1F_21/2007

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 25. Oktober 2007 (1C_232+326/2007).

Bundesgericht · 2008-01-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 25. Oktober 2007 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ der Sache nach erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) nicht eingetreten (Verfahren 1C_232+326/2007).

Mit Revisionsgesuch vom 20. Dezember 2007 beantragt X.________, das Urteil sei aufzuheben.

E. 2 Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller beschränkt sich im Wesentlichen darauf, Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung sowie an der Beurteilung seiner Angelegenheit durch die kantonalen Instanzen zu üben, indem er seine anderslautende Sicht der Dinge gegenüberstellt. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Dabei unterlässt es der Gesuchsteller, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) zu berufen.

Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

E. 3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_21/2007

Urteil vom 18. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,

Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,

Kramgasse 20, Postfach, 3000 Bern 8.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 25. Oktober 2007 (1C_232+326/2007).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 25. Oktober 2007 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ der Sache nach erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) nicht eingetreten (Verfahren 1C_232+326/2007).

Mit Revisionsgesuch vom 20. Dezember 2007 beantragt X.________, das Urteil sei aufzuheben.

2.

Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller beschränkt sich im Wesentlichen darauf, Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung sowie an der Beurteilung seiner Angelegenheit durch die kantonalen Instanzen zu üben, indem er seine anderslautende Sicht der Dinge gegenüberstellt. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Dabei unterlässt es der Gesuchsteller, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) zu berufen.

Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp