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1F_1/2020

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_597/2019 vom 19. Dezember 2019.

Bundesgericht · 2020-01-28 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_1/2020

Urteil vom 28. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_597/2019 vom 19. Dezember 2019.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (1B_597/2019) auf eine von A.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;

dass A.________ mit Eingabe vom 20. Januar 2020 Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_597/2019 vom 19. Dezember 2019 erhob;

dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 19. Dezember 2019 an einem solchen leiden sollte;

dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;

dass bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli