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1F_17/2008

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Juli 2008 1C_319/2008.

Bundesgericht · 2008-08-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Roggwil sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_17/2008 /daa

Urteil vom 14. August 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

Ehepaar X.________, Gesuchsteller,

gegen

Y.________, Gesuchsgegner, vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi,

Einwohnergemeinde Roggwil, vertreten durch die Baubewilligungsbehörde, Bahnhofstrasse 8,

Postfach 164, 4914 Roggwil,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern,

Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils

vom 17. Juli 2008 1C_319/2008.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juli 2008 auf die Beschwerde der Eheleute X.________ mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_319/2008);

dass die Eheleute X.________ mit Eingabe vom 5. August 2008 um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Juli 2008 ersucht haben;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 121 ff. BGG) möglich ist;

dass die Eingabe der Gesuchsteller somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;

dass die Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 a BGG anrufen, da sie das Bundesgericht beim Urteil vom 17. Juli 2008 als "befangen und voreingenommen" erachten;

dass die Gesuchsteller indessen nicht darlegen - und auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG gegeben sein sollte;

dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der Revisionsgrund von Art. 121 a BGG erfüllt sein sollte,

dass die Gesuchsteller in ihrer Eingabe keinen weiteren Revisionsgrund anrufen, an welchem der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte;

dass somit auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG);

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Roggwil sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli