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1F 17/2007

Bundesgericht · 2007-12-27 · Deutsch CH
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Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_129/2007 vom 25. Oktober 2007 | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 27.12.2007 1F 17/2007 (1F_17/2007) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 27.12.2007 1F 17/2007 (1F_17/2007) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 27.12.2007 1F 17/2007 (1F_17/2007)

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_129/2007 vom 25. Oktober 2007 | Strassenbau und Strassenverkehr

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_17/2007 Urteil vom 27. Dezember 2007 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien X.________, Gesuchsteller, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 25. Oktober 2007 1C_129/2007. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2007 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_129/2007); dass X.________ mit Eingabe vom 6. November 2007 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 25. Oktober 2007 ersucht hat; dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht darlegt an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte; dass insbesondere der Gesuchsteller nicht belegt, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG); dass im Revisionsverfahren eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung nicht zu hören ist; dass somit auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG); dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Dezember 2007 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Pfäffli