Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. April 2022 (1B_191/2022 (Beschluss SK 22 92)) | Strafprozess
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht ein eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 14.07.2022 1F 16/2022 (1F_16/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 14.07.2022 1F 16/2022 (1F_16/2022) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 14.07.2022 1F 16/2022 (1F_16/2022)
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. April 2022 (1B_191/2022 (Beschluss SK 22 92)) | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1F_16/2022 Urteil vom 14. Juli 2022 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Besetzung Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. April 2022 (1B_191/2022 (Beschluss SK 22 92)). In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_191/2022 vom 20. April 2022 auf eine von A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. März 2022 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist; dass sich A.________ mit Eingabe vom 18. Mai 2022 (Postaufgabe 19. Mai 2022) gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 20. April 2022 wendet und dessen Aufhebung beantragt; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist; dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht ein eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Juli 2022 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Pfäffli