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1F_16/2014

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_119/2014 vom 26. März 2014.

Bundesgericht · 2014-06-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_16/2014

Urteil vom 11. Juni 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer .

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_119/2014 vom 26. März 2014.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2014 (1B_119/2014) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist;

dass A.________ mit Eingabe vom 13. Mai 2014 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. März 2014 ersucht hat;

dass sich der Gesuchsteller auf die Revisionsgründe von Art. 122 lit. c BGG und Art. 123 Abs. 1 BGG beruft;

dass sich indessen aus der Eingabe nicht ansatzweise ergibt, inwiefern die Revisionsgründe gemäss Art. 122 BGG und Art. 123 Abs. 1 BGG gegeben sein sollten;

dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

dass sich das Revisionsgesuch als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) abzuweisen ist;

dass somit die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli