opencaselaw.ch

1F_16/2012

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 31. Mai 2012 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_314/2012.

Bundesgericht · 2013-05-02 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Revisions- bzw. das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_16/2012

Urteil vom 2. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 31. Mai 2012 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_314/2012.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht X.________ im Beschwerdeverfahren 1B_314/2012 mit Verfügungen vom 27. April 2012 aufgefordert hat, die Rechtsschrift in eine Amtssprache zu übersetzen und den fehlenden angefochtenen obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;

dass der Beschwerdeführer fristgerecht einzig eine in die deutsche Sprache übersetzte Rechtsschrift, nicht aber den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich beim Bundesgericht eingereicht hat;

dass das Bundesgericht deswegen androhungsgemäss mit Urteil vom 31. Mai 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (1B_314/2012);

dass sich X.________ ans Bundesgericht gewandt und sinngemäss um Revision bzw. Wiederherstellung ersucht hat, da er nicht gewusst habe, dass er auch den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich einreichen müsse;

dass das Bundesgericht die beiden Verfügungen vom 27. April 2012 im gleichen Briefumschlag versandt hat und deshalb, nachdem X.________ die Verfügung betreffend Übersetzung in eine Amtssprache unbestrittenermassen erhalten hat, nicht ersichtlich ist, weshalb er die zweite Verfügung betreffend Nachreichung des angefochtenen Entscheids nicht erhalten haben soll;

dass bereits deshalb das Revisionsgesuch bzw. das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen ist;

dass im Übrigen das Bundesgericht selbst bei einer Gutheissung des Revisions- bzw. des Wiederherstellungsgesuchs auf die Beschwerde nicht hätte eintreten können, da die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt;

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisions- bzw. das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli