Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. November 2024 (1C_596/2024) | Grundrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 13. August 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur das von der Stadtpolizei Winterthur am 30. Juli 2024 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 des Kantons Zürich (GSG/ZH; LS 351) gegen A.________ verfügte Kontaktverbot zu dessen Sohn um drei Monate bzw. bis und mit dem 13. November 2024. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde mit Urteil vom 11. September 2024 abwies. Gegen dieses Urteil erhob A.________ sinngemäss Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 1C_596/2024 vom 1. November 2024 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 500.--. Es hielt fest, soweit dieser die Zusprechung von Schadenersatz für sich und seinen Sohn fordere, gehe er über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit den zulässigen Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens hinaus, weshalb insoweit von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. Soweit diese nicht über den zulässigen Gegenstand hinausgehe, genüge sie den Begründungsanforderungen nicht.
E. 2 Mit Eingabe vom 17. April 2025 (Postaufgabe) ersucht A.________ das Bundesgericht sinngemäss um Revision des Urteils 1C_596/2024 vom 1. November 2024.
E. 3 Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich. Der Gesuchsteller beruft sich zur Begründung seines Revisionsgesuchs auf Tatsachen und Beweismittel, die ihm im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht bzw. des bundesgerichtlichen Urteils nicht bekannt gewesen seien oder nicht vorgelegen hätten oder deren rechtliche Bedeutung ihm damals nicht bewusst gewesen sei. Die von ihm angeführten Tatsachen und Beweismittel betreffen dabei allerdings nicht die Frage des Eintretens auf seine damalige Beschwerde an das Bundesgericht, sondern allenfalls deren materielle Prüfung. Sie stellen deshalb von vornherein keinen Grund gemäss Art. 121 ff. BGG für eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_596/2024 dar, mit dem aus den erwähnten Gründen auf die damalige Beschwerde nicht eingetreten wurde. Andere Revisionsgründe macht der Gesuchsteller nicht geltend. Ebenso wenig ist sonst ersichtlich, dass ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG vorliegen würde. Damit ist das Revisionsgesuch ohne weitere Prüfung und ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtpolizei Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 01.05.2025 1F 12/2025 (1F_12/2025) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 01.05.2025 1F 12/2025 (1F_12/2025) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 01.05.2025 1F 12/2025 (1F_12/2025)
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. November 2024 (1C_596/2024) | Grundrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1F_12/2025 Urteil vom 1. Mai 2025 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Chaix, Merz, Gerichtsschreiber Baur. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Carla Stucki, Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach 126, 8402 Winterthur, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. November 2024 (1C_596/2024). Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 13. August 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur das von der Stadtpolizei Winterthur am 30. Juli 2024 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 des Kantons Zürich (GSG/ZH; LS 351) gegen A.________ verfügte Kontaktverbot zu dessen Sohn um drei Monate bzw. bis und mit dem 13. November 2024. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde mit Urteil vom 11. September 2024 abwies. Gegen dieses Urteil erhob A.________ sinngemäss Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 1C_596/2024 vom 1. November 2024 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 500.--. Es hielt fest, soweit dieser die Zusprechung von Schadenersatz für sich und seinen Sohn fordere, gehe er über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit den zulässigen Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens hinaus, weshalb insoweit von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. Soweit diese nicht über den zulässigen Gegenstand hinausgehe, genüge sie den Begründungsanforderungen nicht. 2. Mit Eingabe vom 17. April 2025 (Postaufgabe) ersucht A.________ das Bundesgericht sinngemäss um Revision des Urteils 1C_596/2024 vom 1. November 2024. 3. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich. Der Gesuchsteller beruft sich zur Begründung seines Revisionsgesuchs auf Tatsachen und Beweismittel, die ihm im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht bzw. des bundesgerichtlichen Urteils nicht bekannt gewesen seien oder nicht vorgelegen hätten oder deren rechtliche Bedeutung ihm damals nicht bewusst gewesen sei. Die von ihm angeführten Tatsachen und Beweismittel betreffen dabei allerdings nicht die Frage des Eintretens auf seine damalige Beschwerde an das Bundesgericht, sondern allenfalls deren materielle Prüfung. Sie stellen deshalb von vornherein keinen Grund gemäss Art. 121 ff. BGG für eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_596/2024 dar, mit dem aus den erwähnten Gründen auf die damalige Beschwerde nicht eingetreten wurde. Andere Revisionsgründe macht der Gesuchsteller nicht geltend. Ebenso wenig ist sonst ersichtlich, dass ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG vorliegen würde. Damit ist das Revisionsgesuch ohne weitere Prüfung und ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtpolizei Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Mai 2025 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Haag Der Gerichtsschreiber: Baur